FAQ
Häufig gestellte Fragen

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Bitte kontaktieren Sie uns unter 021 212 26 79. 

Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater hilft Ihnen gerne weiter.

Die Überweisung erfolgt innert 20 Werktagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen und Zahlung der Bearbeitungsgebühr.

Bitte kontaktieren Sie uns unter 021 212 25 55, damit wir Ihnen weiterhelfen können. Für eine schweizweite Suche können Sie sich auch an die Zentralstelle 2. Säule wenden: https://sfbvg.ch/aufgaben/suche-nach-guthaben.

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Bitte kontaktieren Sie uns unter 021 212 25 76, damit wir einen Termin vereinbaren können.

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Bitte kontaktieren Sie Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihren Sachbearbeiter für Informationen zu diesem Thema.

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Mit der Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) leistet der Arbeitgeber eine Vorauszahlung an die Pensionskasse. Der Arbeitgeber entscheidet über die Verwendung der Beitragsreserve, z. B. zur Finanzierung von ordentlichen Beiträgen oder für Abfindungen in Härtefällen. Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihren Sachbearbeiter.

Sie finden die entsprechenden Formulare unter Dokumente.

Unsere Anlagen erfolgen gemäss der Socially-Responsible-Investing-Strategie der BCV, die sich auf die folgenden fünf Massnahmen stützt:
•    Unterzeichnung der United Nation Principles for Responsible Investments (UN PRI)
•    Einsatz von ESG-Abstimmungsrichtlinien für die Anlagefonds (vor allem bei Schweizer Aktien)
•    Anpassung der Ausschlussliste an jene des Schweizer Vereins für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen (SVVK)
•    Einbindung der ESG-Kriterien in den Anlageprozess durch die Wahl von ESG-Anlageuniversen (Indizes), ohne dass bei der Performance oder beim Risiko Kompromisse eingegangen werden 
•    Beitrag zum Klimaschutz durch Ausschluss von Unternehmen, deren Erträge zu einem bedeutenden Teil von Kohle abhängen

Bei einem definitiven Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat (Island, Norwegen) ist eine Barauszahlung des gesamten Freizügigkeitskapitals nicht mehr möglich, wenn Sie im entsprechenden Zielland dem Versicherungsobligatorium (z. B. der Sozialversicherung in Frankreich) unterstehen. Nur der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung darf ausbezahlt werden. Der gemäss BVG obligatorische Teil muss auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen werden. Dieses Guthaben können Sie sich dann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters als Altersleistung bar auszahlen lassen.
-    Wenn Sie in einen Nicht-EU-/EFTA-Staat auswandern, können Sie dagegen die Barauszahlung des gesamten Freizügigkeitskapitals verlangen. 

Falls Sie Ihre Altersleistungen ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen möchten, können Sie uns das bis zum letzten Tag vor Ihrer Pensionierung mitteilen.

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